Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein „Friedenauer Bürger Forum e.V.“ mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist a) die Förderung von Kunst und Kultur, b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)
• Pflege des Chorgesanges und des Orchestermusizierens etwa durch Gründung von Chören und Orchestern sowie durch die Durchführung von öffentlichen Auftritten (z.B. Bühnenveranstaltung im Rahmen der FETE DE LA MUSIQUE);
• die Pflege der bildenden Kunst z.B. durch die Zurverfügungstellung von Ausstellungsräumen für ansässige Künstler;
• die Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen in den Bereichen Architektur, Film/Video/Internet, bildende Kunst, Musik, Geschichte und Literatur;
b)
Durchführung von gemeinsamen Ausflügen, Treffen und Vermittlung von Partnerschaften zum kulturellen und sprachlichen Austausch zwischen Friedenauern und Menschen aus Europa und anderen Teilen der Welt;
c)
• Zusammenarbeit mit Schulen z.B. bei Projekten zur Erarbeitung von Vorschlägen zur bürgernahen Gestaltung des Friedenauer Kiezes;
• die Durchführung von Forschungsprojekten, insbesondere zu sozialwissenschaftlichen und historischen den Themen (z.B. städtebauliche Bedingungen des Zusammenlebens von Jung und Alt in Friedenau);
• die Vernetzung und Information der Friedenauerinnen und Friedenauer durch Einrichtung einer internetbasierten Plattform.

 

 

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Kunst und Kultur.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen, die Satzung anerkennen und mindestens zwei Jahre lang aktiv bei einem der Vereinsprojekte mitgewirkt haben und in dieser Zeit Fördermitglieder (§ 5) waren.
(2) Personen, die ein Regierungs- oder ein politisches Wahlamt bekleiden, insbesondere Abgeordnete im Deutschen Bundestag, in einem deutschen Landtag, in einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung oder einem deutschen Gemeinderat sind von der Aufnahme als Mitglied ausgeschlossen. Wird ein Mitglied mit einem solchen Amt betraut, so ruht seine Mitgliedschaft während der Amtszeit.
(3) Ein Aufnahmeantrag kann auch deshalb abgelehnt werden, weil eine Person auf Grund ihrer öffentlichen Stellung z.B. in einer politischen Partei oder einem öffentlichen Unternehmen, dazu Anlass gibt, an der Überparteilichkeit seines Engagements Zweifel aufkommen zu lassen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten ist.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(6) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, • Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(9) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 7 Fördermitglieder

Fördermitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären sowie dem Programm und der Satzung zustimmen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
• Wahl und Abwahl des Vorstandes,
• Wahl mindestens eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
• Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
• Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin, • Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten, Kopierkosten etc.),
• Entlastung des Vorstandes,
• Bestätigung von Arbeitsgruppen,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(7) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 90% der Stimmen der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/r Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(10) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 11 Beiträge und Vereinsfinanzen

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von allen Mitgliedern, der durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.
(2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, hernach jeweils zum 1. Februar des Folgejahres fällig. Er ist auf das vereinseigene Konto zu überweisen.
(3) Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung jährlich auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Anfrage Auskunft über die Finanzlage des Vereins.
(4) Die laufenden Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt.
(5) Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen finanzielle Zuwendungen entgegennehmen, doch dürfen die Entgegennahme der Beträge oder die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen.

 

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. März 2009 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist.

Letzte Satzungsänderung: 28. April 2011